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TAA-GS-12 / Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak- Kälteanlagen
AbschnittAbschnitt
4.6.5 (1-2) Explosionsschutz
KommentarKommentar
Undichtigkeiten bis 30000 ppm NH3
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(1) Austritt von Ammoniak aus kleineren Undichtigkeiten wird durch die vorgeschriebene Gaswarneinrichtung erkannt. Durch Maßnahmen nach Abschnitt E1 der Explosionsschutz-Richtlinie (z. B. technische Lüftung) wird die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre vermieden. Weitere Schutzmaßnahmen sind üblicherweise nicht erforderlich, wenn die ausreichende Lüftung nachgewiesen ist (siehe auch Abschnitt 4.2.1).
(2) Erreicht der Gehalt an Ammoniak in Luft einen Wert von 30000 ppm, so sind alle Betriebsmittel im Maschinenraum, die zur Zündgefahr werden können, sicher abzuschalten. Dies gilt auch für die Lüftungsanlage.