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TAA-GS-12 / Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak- Kälteanlagen
AbschnittAbschnitt
4.7.1 (1-3) Brandschutz
KommentarKommentar
Brandschutzmaßnahmen für Kälteanlagen mit Füllmengen zwischen 3 und 30 t Ammoniak
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(1) Brände dürfen nicht zur Freisetzung von Ammoniak führen. Das Kältemittel stellt keine Brandlast dar.
(2) Maschinenräume müssen
- selbstschließende Türen haben, falls diese nicht unmittelbar ins Freie führen,
- aus Bauteilen bestehen, die schwer entflammbar oder nicht brennbar sind, ausgenommen Fenster und sonstige Verschlüsse von Öffnungen in Außenwänden,
-von anderen Räumen mindestens entsprechend Feuerwiderstandsklasse F 60 abgetrennt sein.
(3) In Maschinenräumen dürfen keine brennbaren Materialien gelagert oder bereitgestellt werden. Die Lagerung von Kältemaschinenöl ist bis zu einer Menge zulässig, die für den Ölwechsel eines Verdichters notwendig ist.