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TAA-GS-12 / Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak- Kälteanlagen
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4.6.4 Lüftung
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(1) Maschinenräume sind mit einer saugenden Lüftungsanlage auszurüsten. Natürliche Lüftung ist nur zulässig, wenn die Austrittsöffnung höher als die Fensteroberkante von Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen im Umkreis von 50 Metern liegt. Die Anforderungen der VBG 20 sind zu erfüllen.
(2) Die technische Lüftungsanlage des Maschinenraumes muß von Hand sowie automatisch durch die Gaswarnanlage betätigt werden können. Die technische Lüftung und die Gaswarnanlage müssen auch bei Betätigung des Not-Aus-Systems funktionstüchtig bleiben.
(3) Die Beurteilung der Ableitung der Gasaustritte aus Lüftungseinrichtungen hat gemäß TRB 600, Abschnitt 3.4 zu erfolgen. Als Berechnungsgrundlage gilt der Abschaltwert nach Abschnitt 4.6.2 (7), mindestens ist jedoch eine Emissionskonzentration von 10000 ppm NH3 anzusetzen. Ammoniak ist dabei als dichteneutrales Gas anzunehmen.
(4) Um eine Gefährdung in der Umgebung zu verhindern, ist im Einzelfall die Zuluftöffnung so auszuführen, daß sie sich nur bei Unterdruck öffnet.