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BGV C 15 Kohlenstaubanlagen
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§ 12 Temperatur bei der Förderung mit Druckluft
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Durchführungsanweisung beachten
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(1) Bei der Förderung von Kohlenstaub mit Druckluft darf deren Temperatur 80 ° C nicht überschreiten können.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die direkte Förderung von Kohlenstaub in einen Brenner.