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BGV D 4 / Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
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§ 17 / Maschinenräume
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(1) Maschinenräume müssen so eingerichtet sein, daß freiwerdende Kältemittel abgeführt werden können und ein Übertritt von Gasen in Nebenräume, Treppenhäuser, enge Höfe und Flure vermieden wird.
(2) Maschinenräume für Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 3 müssen von angrenzenden Räumen durch Fußböden, Wände und Decken, die keine Öffnungen haben dürfen, abgetrennt sein. Sie dürfen nicht unter oder über Räumen liegen, in denen sich regelmäßig Versicherte aufhalten.
(3) Maschinenräume müssen bei Gefahr schnell verlassen werden können.
(4) In Maschinenräumen aufgestellte Kälteanlagen müssen auch von außerhalb des Maschinenraumes abgeschaltet werden können. Die Befehlseinrichtungen müssen besonders gekennzeichnet sein.
(5) Einrichtungen zum Abführen der Kältemittel nach Absatz 1 müssen von ungefährdeter Stelle aus betätigt werden können.