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BGV D 4 / Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
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§ 13 (1) / Apparate mit flexibeln Kältemittelleitungen
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(1) Flexible Kältemittelleitungen, die aktiv bewegt werden, müssen so abgedeckt sein, daß sie gegen mechanische Beschädigungen geschützt sind und bei entstehenden Undichtigkeiten Versicherte nicht von flüssigem Kältemittel getroffen werden können.