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BGV D 4 / Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
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§ 7 (4,5) / Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung
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(4) Zwischen Kältemittelkreislauf und der Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung dürfen keine Absperreinrichtungen eingebaut sein.
(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn
1. durch das Betätigen der Absperreinrichtungen zwangsläufig andere gleichwertige Sicherheitseinrichtungen in Funktion gesetzt werden oder
2. bei Anlagen mit Hubkolben-, Drehkolben-, Membran- und anderen Verdrängerverdichtern, die in jeder absperrbaren Druckstufe jeweils mit nur einem bauteilgeprüften Sicherheitsdruckwächter als Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sind,
- der Hubvolumenstrom der einzelnen Verdichter (geometrisches Hubvolumen x Drehzahl) 50 m3/h nicht übersteigt und
- das Füllgewicht der Kälteanlage mit Kältemittel der Gruppe 1 höchstens 100 kg, der Gruppe 2 höchstens 25 kg oder der Gruppe 3 höchstens 1 kg beträgt,
dabei ist zwischen Kältemittelkreislauf und bauteilgeprüftem Sicherheitsdruckwächter eine betriebsmäßig nicht betätigbare Absperreinrichtung zulässig.
Diese betriebsmäßig nicht betätigbare Absperreinrichtung muß
- in Offenstellung blockiert sein,
- mit einer Einrichtung und Plombe gegen unbefugtes Verstellen gesichert sein,
- an der Plombe die eindeutig identifizierbare Kennzeichnung eines Sachkundigen tragen.