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BGV D 4 / Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
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§ 5 (4) / Kenndaten; Schläuche
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(4) An druckbeanspruchten Schläuchen und Schlaucharmaturen für Kältemittel, Kühlmittel oder Kälteträger müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur),
zulässiger Betriebsüberdruck in Bar,
Herstelljahr bei druckbeanspruchten Schläuchen.