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BGV B 6 / Gase
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§ 36 Vermeiden von Drucküberschreitungen in Anlagenteilen für Gase in flüssigem Zustand
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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Anlagenteilen, in denen Gase im flüssigen Zustand eingeschlossen werden können, Maßnahmen gegen unzulässig hohe Betriebsdrücke der Gase im flüssigen Zustand infolge Wärmeausdehnung getroffen werden.