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BGV B 6 / Gase
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§ 33 Schutz vor unzulässiger Erwärmung im Brandfall
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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagenteile im Brandfall vor unzulässiger Erwärmung geschützt werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur tragende Teile von Anlagenteilen in Betrieb genommen werden, die so ausgeführt oder geschützt sind, daß sie im Brandfall tragfähig bleiben und sich nicht unzulässig verformen.