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BGV B 6 / Gase
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§ 27 Einblocken von Gasen in Anlagenteilen
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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß innerhalb einer Anlage für sehr giftige oder brennbare Gase in flüssigem Zustand im Falle einer Betriebsstörung ein sicherheitstechnisch sinnvolles Einblocken von Gasen in einzelne Anlagenabschnitte ermöglicht werden kann.