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BGV B 6 / Gase
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§ 9 Kennzeichnung
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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Räume und Bereiche im Freien mit Anlagen für sehr giftige oder giftige Gase mit dem Warnzeichen "Warnung vor giftigen Stoffen" deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Anlagen für brennbare Gase explosionsgefährdete Bereiche mit dem Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Rohrleitungen nach ihrem Durchflußstoff deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anschluß- und Entnahmestellen an Gasleitungen zur Vermeidung von Verwechslung gekennzeichnet werden.