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BGV B 6 / Gase
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§ 24 Prozeßleitwarten
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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Prozeßleitwarten, die ständig oder langzeitig besetzt sind, so beschaffen, ausgeführt oder angeordnet sind, daß die Versicherten in der Prozeßleitwarte auch bei störungsbedingten Gasaustritten gegen Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahren geschützt sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Prozeßleitwarten so beschaffen, ausgeführt oder angeordnet sind, daß bei störungsbedingten Gasaustritten die erforderliche Funktionsfähigkeit erhalten bleibt.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Prozeßleitwarten so gelüftet sind, daß keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsgefährlicher oder brennbarer Gase in der Raumluft der Prozeßleitwarte auftreten können.