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BGV B 6 / Gase
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§ 15 Explosionsgefährdete Bereiche
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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für Anlagen mit brennbaren Gasen in Räumen oder im Freien, bei denen die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht auf Dauer verhindert ist, um mögliche Gasaustrittsstellen ausreichend bemessene explosionsgefährdete Bereiche festgelegt werden. In diesen Bereichen müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen getroffen werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verkehrswege grundsätzlich nicht durch explosionsgefährdete Bereiche führen.
(3) Der Unternehmer hat einen Aufstellungsplan zu erstellen, in dem die explosionsgefährdeten Bereiche dargestellt werden.
(4) Explosionsgefährdete Bereiche dürfen sich überschneiden, wenn der Unternehmer in diesen Bereichen die weitergehenden Anforderungen hinsichtlich der die Explosionsgefahr betreffenden Stoffeigenschaften und des Verbotes von Zündquellen erfüllt.