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BGV B 6 / Gase
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§ 48 Energienotversorgung
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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur Anlagen in Betrieb genommen werden, die mit einer Energienotversorgung ausgerüstet sind, an die alle Einrichtungen angeschlossen sein müssen, die für ein sicheres Abfahren bzw. Stillsetzen erforderlich sind oder einen sicheren Betriebszustand gewährleisten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen, die bei Energieausfall selbsttätig in einen für die Anlage sicheren Betriebszustand übergehen.