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BGV B 6 / Gase
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§ 41 Verlegen von Gasleitungen
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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gasleitungen so verlegt werden, daß sie vor gefährlicher Beanspruchung durch Schwingung, Erschütterung, Verlagerung, Verspannung oder Erwärmung geschützt sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gasleitungen gegen äußere Korrosion geschützt werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für Gasleitungen, in denen durch Flüssigkeiten (Kondensat) Gefahren entstehen können, Maßnahmen getroffen werden, die es ermöglichen, die Flüssigkeit gefahrlos zu entfernen.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gasleitungen für Gase in flüssigem Zustand in unzureichend gelüfteten Räumen nur verlegt werden, wenn die technische Dichtheit auf Dauer gewährleistet ist.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in der Nähe von elektrischen Leitungen erdgedeckt verlegte Gasleitungen vor einer Beeinträchtigung durch elektrischen Strom geschützt werden.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gasleitungen für brennbare Gase nur dann in Kanälen verlegt werden, wenn die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindert ist.