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BGV B 6 / Gase
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§ 40 Betriebsmäßig betätigte Einrichtungen
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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß betriebsmäßig zu betätigende Einrichtungen gut zugänglich sind und sicher betätigt werden können.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei auftretenden Schäden an Überdruckmeßgeräten Versicherte weder durch das ausströmende Medium noch durch austretende Splitter verletzt werden können.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Entwässerungseinrichtungen gegen Schäden durch Frosteinwirkung geschützt sind oder nicht einfrieren können.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssigkeitsstandanzeiger nicht brechen oder undicht werden.