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BGV B 6 / Gase
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§ 31 Vorbeugender Brandschutz
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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur gasführende Anlagenteile in Betrieb genommen werden, die bei brennbaren Gasen aus nicht brennbaren Stoffen und bei anderen Gasen aus nicht brennbaren oder schwer entflammbaren Stoffen bestehen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß von den Gebäuden der Anlagen für die gasbeaufschlagten Anlagenteile selbst keine Brandbelastung ausgehen kann.