RegelwerkRegelwerk
BGV B 6 / Gase
AbschnittAbschnitt
§ 26 Öffnungen zu tieferliegenden Räumen, Kanälen sowie Luftansaugöffnungen
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für Anlagen mit Gasen schwerer als Luft, innerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche, mindestens jedoch 5 m um betriebsbedingte und solche Gasaustrittsstellen, bei denen die technische Dichtheit durch Überwachung und Instandhaltung gewährleistet ist, keine
· Öffnungen zu tieferliegenden Räumen, die nicht zur Anlage gehören,
· Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß,
· offenen Schächte oder
· offene Kanäle vorhanden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Kanäle zu Auffangräumen für die Ableitung ausgetretener Gase im flüssigen Zustand.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Gelände mit Gefälle Einrichtungen vorhanden sind, die verhindern, daß Gase schwerer als Luft über die Anlage hinaus in tieferliegende Räume, Kanäle oder Schächte eindringen können.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen so aufgestellt werden, daß austretendes Gas durch Luftansaugöffnungen nicht eingesaugt werden kann.