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BGV B 6 / Gase
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§ 13 Gasaustritte
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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen so betrieben werden, daß betriebsbedingte Gasaustritte so gering wie möglich gehalten werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen so betrieben werden, daß betriebsbedingt austretende Gase gefahrlos austreten oder gefahrlos abgeleitet werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen so betrieben werden, daß betriebsbedingt austretende gesundheitsgefährliche Gase gefahrlos austreten, gefahrlos abgeleitet oder aufgefangen und beseitigt werden.
(4) Können Anlagen nicht so betrieben werden, daß betriebsbedingt austretende Gase gefahrlos austreten, gefahrlos abgeleitet oder aufgefangen und beseitigt werden, muß der Unternehmer besondere Schutzmaßnahmen treffen.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen so betrieben werden, daß das Abblasen von Gasen aus Sicherheitseinrichtungen aufgrund von Drucküberschreitungen oder aus Notentspannungseinrichtungen weitgehend vermieden wird. Er hat dafür zu sorgen, daß die Anlagen so betrieben werden, daß beim Abblasen aus Sicherheitseinrichtungen aufgrund von Drucküberschreitungen Gase gefahrlos austreten, gefahrlos abgeleitet oder aufgefangen und beseitigt werden.
(6) Für störungsbedingte Gasaustritte brennbarer oder gesundheitsgefährlicher Gase muß der Unternehmer Maßnahmen treffen, welche die Brand-, Explosions- oder Gesundheitsgefahren gering halten.