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BGV B 6 / Gase
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§ 14 Lüftung, Absaugung
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(1) Werden beim Umgang mit Gasen in Räumen Anlagenteile verwendet, deren technische Dichtheit durch Überwachung und Instandhaltung gewährleistet wird, muß der Unternehmer vorrangig Lüftungsmaßnahmen vorsehen, die die Bildung gesundheitsgefährlicher Gas/Luft-Gemische, erstickender Atmosphäre oder gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre vermeiden.
(2) Können beim Umgang mit Gasen in Räumen oder im Freien betriebsbedingt Gasaustritte nicht verhindert werden und ist ein gefahrloser Austritt oder eine gefahrlose Ableitung nicht möglich, muß der Unternehmer vorrangig Lüftung- oder Absaugmaßnahmen vorsehen, die die Bildung gesundheitsgefährlicher Gas/Luft-Gemische, erstickender Atmosphäre oder gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre vermeiden.
(3) Sofern die Bildung gesundheitsgefährlicher Gas/Luft-Gemische oder gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch Absaugung oder Lüftung nicht vermieden werden kann, hat der Unternehmer entsprechend §§ 15 und 19 zusätzliche Maßnahmen zu treffen.
(4) Kann in Räumen, Gruben oder Anlagenteilen erstickende Atmosphäre auftreten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß diese vor und während einer Begehung ausreichend gelüftet werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Raumlüftungs- und Absaugsystemen das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindert ist. Ist dies nicht möglich, müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen im Freien so aufgestellt werden, daß die natürliche Durchlüftung nicht wesentlich behindert ist.