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TRB 801 Nr. 25 / Anlage zu / Flüssiggaslagerbehälteranlagen
AbschnittAbschnitt
9.1 Anlagen - Prüfung
KommentarKommentar
ab Gruppe A Erfüllung sicherheitstechn. Anford. Vor Inbetriebnahme, alle 2 Jahre, schriftl. Prüfbescheinigungen aufbewahren, Instandsetzungsarbeiten
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9.1.1 Bei Anlagen ab der Gruppe A ist die Erfüllung dieser sicherheitstechnischen Anforderungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen durch einen Sachverständigen festzustellen. Zusätzliche Festlegungen in den Genehmigungsbescheiden sind zu berücksichtigen.
9.1.2 Die Feststellung nach Absatz 9.1.1 ist spätestens in Abständen von zwei Jahren zu wiederholen. Bei Anlagen bis Gruppe B können diese Prüfungen durch Sachkundige durchgeführt werden.
9.1.3 Über die Feststellungen nach den Abschnitten 9.1.1 und 9.1.2 sind Bescheinigungen der Sachverständigen und Sachkundigen auszustellen, die am Betriebsort, ggf. in Kopie, aufzubewahren sind.
9.1.4 Bei Anlagen ab der Gruppe A sind über den Umfang und Zeitpunkt sicherheitstechnisch bedeutsamer Instandsetzungsarbeiten sowie Inspektionen schriftliche Unterlagen zu erstellen.
9.1.5 Bei Umschlaglägern ab der Gruppe B und bei Verbrauchslägern ab Gruppe C sind die Gaswarn- und Brandmeldeanlagen, in mindestens 1/4jährlichen Abständen, Funktionsprüfungen durch eine sachkundige Person zu unterziehen.