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TRB 801 Nr. 25 / Anlage zu / Flüssiggaslagerbehälteranlagen
AbschnittAbschnitt
7.3 Verdampfer - Aufstellung
KommentarKommentar
nur in zu Betrieb der Anlage dienenden belüfteten Räumen oder im Freien, nicht unter der Erdgleiche, in Ex-Bereichen nur Ausrüstug gem. DIN EN 50014
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7.3.1 Verdampfer sind nur in dem Betrieb der Anlage dienenden Räumen oder im Freien aufzustellen.
7.3.2 Die Räume nach Abschnitt 7.3.1 sind
- mindestens in Feuerwiderstandsklasse F 30 auszuführen,
- gegenüber Nachbarräumen entsprechend Feuerwiderstandsklasse F 90 abzutrennen,
- müssen bei Anlagen ab der Gruppe C eine Gaswarneinrichtung haben, die in das Not-Aus-System eingebunden ist,
- mit elektrischen Betriebsmitteln nach DIN VDE 0165 auszurüsten und
- ausreichend zu be- und entlüften, wobei die Entlüftung in Bodennähe wirken muß.
Die Forderung nach ausreichender Be- und Entlüftung ist insbesondere erfüllt, wenn die Größe der Be- und Entlüftungsöffnung jeweils mindestens 1/100 der Bodenfläche beträgt. Als Gesamtfläche ist mindestens 400 cm2 vorzusehen.
7.3.3 Verdampfer dürfen grundsätzlich nicht unter Erdgleiche aufgestellt werden.
7.3.4 In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur Verdampfer nachstehender Bauarten aufgestellt sein:
- Verdampfer mit elektrischer Beheizung und Ausrüstung nach DIN EN 50014,
- Verdampfer, die durch Warmwasser, Öl oder Dampf beheizt werden, wenn die Aufheizung des Wärmeträgers außerhalb des explosionsgefährdeten Bereichs erfolgt. Elektrische Ausrüstungen müssen der DIN EN 50014 entsprechen.