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TRB 801 Nr. 25 / Anlage zu / Flüssiggaslagerbehälteranlagen
AbschnittAbschnitt
7.1.16 Schutz von tragenden Anlagenteilen im Brandfall
KommentarKommentar
tragende Teile müssen im Brandfall traffähig bleiben, Festlegung der Feuerwiderstandsklassen
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Bei Anlagen ab der Gruppe C müssen die sicherheitstechnisch relevanten Daten an einer zentralen Stelle (Meßstand) zusammengefaßt werden, von der aus erforderliche Steuerungs- und Notfunktionen eingeleitet werden können.