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TRB 801 Nr. 25 / Anlage zu / Flüssiggaslagerbehälteranlagen
AbschnittAbschnitt
7.1.22 Sicherheitsabstand
KommentarKommentar
Sicherheitabstand Bestimmung nach 7.1.23 oder 7.1.24, Schutzobjekte, für Gruppe 0 = 3 m
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7.1.22 Flüssiggaslagerbehälteranlagen (Anlagen) haben zu Schutzobjekten einen Sicherheitsabstand einzuhalten. Der Sicherheitsabstand ist der Abstand zwischen einer Anlage und einem Schutzobjekt außerhalb der Anlage, das vor den Auswirkungen eines Gasaustritts bei Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb geschützt werden soll; er soll auch Vorsorge sein, um die Auswirkungen von störungsbedingten Gasaustritten so gering wie möglich zu halten.
7.1.22.1 Der Sicherheitsabstand kann bestimmt werden
- nach Abschnitt 7.1.23 über eine Einzelfallbetrachtung oder
- nach Abschnitt 7.1.24.
Dieser Sicherheitsabstand stellt unter den Rahmenbedingungen der Vorgaben der Abschnitte 7.1.23 und 7.1.24 sicher, daß außerhalb dessen
- das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen werden kann, d. h. die untere Explosionsgrenze (UEG) nicht überschritten wird und
- keine Gefährdungen durch die Auswirkungen von Druck- oder Hitzewellen vorliegen.
7.1.22.2 Der Sicherheitsabstand ist von den Schutzobjekten nach Abschnitt 7.1.22.3 zu den lösbaren Verbindungen der Flüssiggasanlage zu bemessen, in denen sich Flüssigphase befindet oder beim Befüll- oder Entleervorgang Flüssigphase befinden kann.
7.1.22.3 Schutzobjekte sind
- Wohngebäude,
- betriebsfremde Anlagen, Gebäude und Einrichtungen außerhalb des Werkgeländes, in oder auf denen sich dauernd oder regelmäßig Menschen aufhalten, zu deren Schutz bei störungsbedingten Gasaustritten nicht ebensolche Vorsorgemaßnahmen getroffen sind, wie für die eigenen Mitarbeiter (Alarm- und Gefahrenabwehrpläne),
- betriebsfremde Anlagen, Gebäude und Einrichtungen innerhalb des Werkgeländes, in oder auf denen sich dauernd oder regelmäßig und gleichzeitig eine größere Anzahl von betriebsfremden Menschen aufhalten, zu deren Schutz bei störungsbedingten Gasaustritten nicht ebensolche Vorsorgemaßnahmen getroffen sind, wie für die eigenen Mitarbeiter (Alarm- und Gefahrenabwehrpläne) und
- öffentliche Verkehrswege.
In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann festgelegt werden, daß z. B. Verkehrswege mit geringer Nutzungsintensität keine Schutzobjekte i. S. dieser TRB sind.
7.1.22.4 Bei Anlagen der Gruppe 0 beträgt der Sicherheitsabstand 3 m.
Die Einschränkung des Sicherheitsabstandes nach Satz 1 ist durch bauliche Maßnahmen möglich. Bauliche Maßnahmen sind Abtrennungen, die zu Räumen gasdicht sein müssen; eine derartige Maßnahme kann auch Bestandteil des Schutzobjektes sein.
Die Abtrennungen müssen nicht für Beanspruchungen durch Explosionen ausgelegt sein.
Um die natürliche Umlüftung zu erhalten, ist eine Einschränkung nur an höchstens zwei Seiten zulässig. Bei Einschränkung an mehr als zwei Seiten sind ergänzende Lüftungsmaßnahmen vorzusehen.