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TRB 801 Nr. 25 / Anlage zu / Flüssiggaslagerbehälteranlagen
AbschnittAbschnitt
7.1.7 Energienotversorgung
KommentarKommentar
72 h für Brandmelde- und Gaswarnanlagen, mind. 3 h Alarm- und Signalanlagen Stellungsanzeigen Lüftungseinrichtungen, Feuerlöschpumpen, Notbeleuchtung
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Energienotversorgung muß gewährleistet sein
- für mindestens 72 Stunden bei
-- Brandmeldeanlagen und
-- Gaswarnanlagen,
- für mindestens 3 Stunden bei
-- Alarm- und Signalanlagen,
-- Stellungsanzeigen der Sicherheitsabsperrorgane,
-- Kommunikationseinrichtungen und Lautsprecheranlagen,
-- Lüftungseinrichtungen zur Vermeidung gefährlicher explosionfähiger Atmosphäre,
-- Feuerlöschpumpen, sofern keine andere Ersatzwasserquelle oder Ersatzenergie zur Verfügung steht, und
-- für den Betrieb und den Notfall wichtige Beleuchtungseinrichtungen.