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TRB 801 Nr. 25 / Anlage zu / Flüssiggaslagerbehälteranlagen
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7.1.6 Anschluss sicherheitsrel. Ausrüstung an Energienotversorgung
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sicherheitsrelevante Anlagenteile an Notstromversorgung, sicheres Abfahren und Funktion der Sicherheits- und Alarmeinrichtungen gewährleisten
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Sicherheitsrelevante Ausrüstungsteile, die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs funktionsfähig bleiben müssen, und einer Energienotversorgung bedürfen, müssen an einer Energienotversorgung angeschlossen sein, die mindestens ein sicheres Abfahren der Anlage und die Funktion der Sicherheits- und Alarmeinrichtung gewährleistet. Sicherheitsrelevante Einrichtungen, deren Funktion auch bei Energieausfall sichergestellt sein muß, können z. B. Beleuchtungen, Überwachungseinrichtungen, Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Absperreinrichtungen, Berieselungsanlagen sein.
7.1.6.1 Bei Wiederkehr der Netzspannung ist selbsttätig von der Energienotversorgung auf das Netz zurückzuschalten. Ausfälle der Netzstromversorgung oder der Energienotversorgung müssen erkennbar sein.
7.1.6.2 Abschnitt 7.1.6 gilt nicht für Ausrüstungsteile, die bei Energieausfall selbsttätig in einen für die Anlage sicheren Betriebszustand übergehen.