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TRB 801 Nr. 25 / Anlage zu / Flüssiggaslagerbehälteranlagen
AbschnittAbschnitt
7.2.2 Lagerbehälter - Erddeckung, Wärmedämmung
KommentarKommentar
ab Gruppe A Lagerbehälter in der Regel erdgeckt oder Wärmedämmung oder feuerbeständige Ummauerung
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Lagerbehälter in Anlagen ab der Gruppe A müssen in der Regel erdgedeckt aufgestellt werden. Bei Neuanlagen muss die Erddeckung mindestens 1 m betragen.
Anstelle der vollständigen Erddeckung kann auch an einer Stirnseite als Schutzmaßnahme gegen unzulässige Erwärmung eine Wärmedämmung nach TRB 610 Abschnitt 3.2.3.3.4 oder eine feuerbeständige Ummauerung angebracht werden.
Ist aus betriebstechnischen oder anderen Gründen eine allseitige Deckung nicht möglich, sind zum Schutz gegen unzulässige Erwärmung Maßnahmen nach TRB 610 Abschnitt 3.2.3.3.4 und 3.2.3.3.5 zulässig.
Bei erdgedeckten Lagerbehältern, außer mit Bitumenumhüllung, kann auf einen kathodischen Korrosionsschutz verzichtet werden, wenn die Lagerbehälter besonders wirksam gegen chemische und mechanische Angriffe geschützt sind - siehe Anhang II Nr. 25 Abs. 7 DruckbehV.