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TRB 801 Nr. 25 / Anlage zu / Flüssiggaslagerbehälteranlagen
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6.2.6 Ausrüstung / Lagerbehälter / Füllstandspeilventil
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Füllstandspeilventile zur Überprüfung zul. Füllstandes erforderlich, Öffnungsdurchmesser < 1,5 mm
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Lagerbehälter müssen mit Füllstandspeilventilen zur Überprüfung des zulässigen Füllstandes ausgerüstet sein. Der Öffnungsdurchmesser von den Füllstandspeilventilen darf höchstens 1,5 mm betragen.