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TRB 801 Nr. 25 / Anlage zu / Flüssiggaslagerbehälteranlagen
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8.1.1 Anlagen - Beaufsichtigung
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ab Gruppe C Beaufsichtigung durch unterwiesene Person ausserhalb der Betriebszeit (mind. 1 x Kontrolle innerhalb 8 h)
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Für Anlagen ab der Gruppe C ist eine Beaufsichtigung durch eine unterwiesene Person auch außerhalb der Betriebszeit erforderlich. Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. mindestens einmal pro 8 Stunden ein Kontrollgang erfolgt.