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TRB 801 Nr. 25 / Anlage zu / Flüssiggaslagerbehälteranlagen
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7.1.18 Messwarte
KommentarKommentar
Messwarte muss so gebaut sein, dass sie Personal bei schadensbedingten Gasaustritt gegen Brand-, Ex- und Gesundheitsgefahren geschützt
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7.1.18 Bei Anlagen mit einem Fassungsvermögen von 1000 t oder mehr muß die zentrale Stelle nach Abschnitt 7.1.17 als Meßwarte ausgelegt sein.
7.1.18.1 Die Meßwarte muß so beschaffen, ausgeführt oder angeordnet sein, daß die Beschäftigten in der Meßwarte auch bei schadensbedingten Gasaustritten gegen Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahren geschützt sind.