RegelwerkRegelwerk
TRB 801 Nr. 25 / Anlage zu / Flüssiggaslagerbehälteranlagen
AbschnittAbschnitt
6.1.3 Ausrüstung / Anlagen / Gaswarnanlage
KommentarKommentar
bei Konz. 20 % untere Explosionsgrenze Voralarm (Meldung besetzte Stelle), bei 40 % Hauptalarm auslösen (NOT-AUS)
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
Die Gaswarneinrichtungen müssen so ausgelegt sein, daß sie bei einer Konzentration von 20 % der unteren Explosionsgrenze Voralarm, bei 40 % Hauptalarm auslösen.
6.1.3.1 Der Voralarm muß in dem Anlagenbereich eine akustische oder optische Warneinrichtung auslösen und muß an einer ständig besetzten Stelle, z. B. Meßwarte, Meßstand, betriebliche Zentralverwaltung, angezeigt werden.
6.1.3.2 Der Hauptalarm muß das Not-Aus-System auslösen.