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TRB 801 Nr. 25 / Anlage zu / Flüssiggaslagerbehälteranlagen
AbschnittAbschnitt
6.1.2 Ausrüstung / Anlagen / Meldeeinrichtungen
KommentarKommentar
Einrichtung zum Melden von Bränden oder Explosionen in Anlage, bei Umschlaglägern ab 3 t und Verbrauchslägern ab 30 t automatisch
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In Anlagen müssen Einrichtungen zum Melden von Bränden oder Explosionsgefahr vorhanden sein.
6.1.2.1 Diese Forderung ist bei Anlagen bis Gruppe B erfüllt, wenn ein Fernsprecher, Funksprechgerät oder Feuermelder schnell erreichbar ist.
6.1.2.2 Bei Umschlaglägern ab der Gruppe B und bei Verbrauchslägern mit einem gesamten Fassungsvermögen ab 30 t müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen zum Erkennen und Melden von Bränden oder Explosionsgefahr vorhanden sein (Gaswarneinrichtungen).