RegelwerkRegelwerk
TRB 801 Nr. 25 / Anlage zu / Flüssiggaslagerbehälteranlagen
AbschnittAbschnitt
6.2.14 Ausrüstung / Lagerbehälter / Heizeinrichtungen
KommentarKommentar
nur indirekte Beheizung über Sekundärkreislauf, auf Nennüberdruck von mind. 25 bar auzulegen
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
6.2.14.1 Die Beheizung darf nur indirekt, z. B. über Wärmeaustauscher mit zwischengeschaltetem Sekundärkreislauf, erfolgen.
6.2.14.2 Rohrschlangenkreisläufe (Sekundärkreisläufe) zur Beheizung sind mindestens für einen Nennüberdruck von 25 bar zu bemessen. Die Rohrschlangen müssen auch für den äußeren Überdruck bemessen sein.