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TRG 770 Richtlinie für das Prüfen von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter durch den Sachverständigen
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01 Geltungsbereich
KommentarKommentar
Diese Richtlinie gilt für das in § 14 DruckgasV im Bauartzulassungsverfahren vorgesehene Prüfen der mit dem Behälter lösbar verbundenen Ausrüstungsteile durch den Sachverständigen.