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TRG 404 Anlagen zum Füllen von Treibgastanks - Flüssiggastankstellen
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Anlage 3 Anlagen zum Füllen von Treibgastanks - Anforderungen an Schutzgehäuse von Abgabeeinrichtungen
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Technische Regeln - Druckgase
Reihe 400 Füllanlagen
Ausgabe Oktober 1998
(BArbBl. 10/1998, S. 98 (103))
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(1) Schutzgehäuse von Abgabeeinrichtungen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten; sie müssen ausreichend alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung widerstandsfähig sein.
(2) Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen können, dürfen nicht verwendet werden.
(3) Absatz 1 und 2 gilt für Schutzgehäuse aus Stahl von Zapfsäulen und Zapfgeräten als erfüllt, wenn
1. die Wanddicke der Verkleidungsbleche
a) aus Stahlblech 1 mm,
b) aus nichtrostendem Stahlblech 0,5 mm
nicht unterschreitet,
2. Sichtscheiben, die größer als 0,12 m2 oder von innen beleuchtet sind, aus mindestens 4,5 mm dickem Verbund-Sicherheitsglas bestehen,
3. Sichtscheiben mit einer Fläche bis 0,12 m2 ohne Innenbeleuchtung aus mindestens 4 mm dickem Verbund-Sicherheitsglas bestehen.
(4) Für Schutzgehäuse aus Kunststoffen sind die Anforderungen entsprechend Anhang zu TRbF 40-Teil 1 zugrunde zu legen, ausgenommen die Nummern 4, 7 und 8 - Anbringen des Baumusterkennzeichens.