RegelwerkRegelwerk
TRG 401 Errichten von Füllanlagen
AbschnittAbschnitt
3.1.3 Bewegliche Leitungen
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
Bewegliche Leitungen (Schläuche und Gelenkrohre) müssen so bemessen sein, daß sie mit dem 1,5fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes geprüft werden können und dabei dicht sind.