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TRG 401 Errichten von Füllanlagen
AbschnittAbschnitt
03.3.1.3 Zusätzliche Anforderungen / Schutzmaßnahmen / Kanäle, Schächte, Öffnungen
KommentarKommentar
Bei Füllanlagen ohne Vollschlauchsystem für unter Druck verflüssigte oder tiefkalte verflüssigte Druckgase dürfen mindestens 5 m um betriebsbedingte Austrittsstellen keine offenen Kanäle, Kanaleinläufe, begehbare Schächte, Öffnungen zu tieferen Räumen se