RegelwerkRegelwerk
TRG 401 Errichten von Füllanlagen
AbschnittAbschnitt
04.1.9 Allgemeine Schutzmaßnahmen / Abblase-, Entlüftungs- und Entspannungsleitungen für brennbare Gase
KommentarKommentar
Abblase-, Entlüftungs- und Entspannungsleitungen für brennbare Druckgase müssen für den in ihnen auftretenden Druck, mindestens aber für PN 10 ausgelegt sein.