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TRB 610 / Druckbehälter - Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen
AbschnittAbschnitt
4.2.1.5 zusätzliche Anforderungen bei brennbaren Gasen / Rohrleitungsanschlüsse
KommentarKommentar
Anforderungen an Qualität und Funktionsweise der Absperrarmaturen
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Die Forderung nach Schutzmaßnahmen ist insbesondere erfüllt, wenn
- jede erste Absperrarmatur zu weiterführenden Rohrleitungen gefahrlos betätigt werden kann,
- an Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 t vor oder hinter der ersten mit der flüssigen Phase in Verbindung stehenden Handabsperrarmatur der Füll- und Entnahmeleitung eine fernbetätigbare Absperrarmatur vorhanden ist,
- an Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 30 t vor oder hinter der ersten mit der flüssigen Phase in Verbindung stehenden Handabsperrarmatur der Füll- und Entnahmeleitung sowie der Gaspendelleitung eine fernbetätigbare Absperrarmatur mit mechanischem, pneumatischem oder elektrischem Stellungsanzeiger vorhanden ist; die fernbetätigbare Absperrarmatur muß bei Ausfall der Antriebsenergie selbsttätig in die sichere Stellung gehen; die Armaturen müssen so beschaffen sein, daß sie bei den bei einer eventuellen Selbstbefeuerung zu erwartenden Temperaturen in erforderlichem Maße funktionsfähig bleiben, es sei denn, sie sind durch Maßnahmen nach 3.2.3.3.4 - 3.2.3.3.5 geschützt,
- an Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 30 t die erste unterhalb des Behälters liegende Absperrarmatur in der Füll- und Entnahmeleitung für die flüssige Phase als
- eingeschweißte außenliegende Armatur in fire-safe-Qualität ausgeführt oder
- außenliegende Armatur durch eine der Maßnahmen nach den Abschnitten 3.2.3.3.4 oder 3.2.3.3.5 geschützt
- innenliegende Armatur
ausgeführt ist,
- in Fülleitungen <= DN 50 anstelle der fernbetätigbaren Absperrarmatur eine Rückschlagarmatur eingebaut ist,
- Stutzen ohne angeschlossene Rohrleitung
- auch bei eingebauten Armaturen blindgesetzt werden oder
- als nicht lösbare Verbindungen ausgeführt sind,
- an Probenahmestellen durch Einrichtungen sichergestellt ist, daß betriebsbedingt nur geringe Mengen austreten können, z. B. Probenahmeöffnungen müssen mit zwei hintereinandergeschalteten Absperrarmaturen ausgerüstet und im Durchmesser mit einem entsprechend dimensionierten Querschnitt ausgelegt sein,
- bei Meß- und Regelleitungen
- sowohl an der Gas- als auch an der Flüssigphase eine Handabsperrarmatur vorhanden ist und
- die Handabsperrarmaturen so beschaffen sind, daß sie bei den im Brandfall zu erwartenden Temperaturen in erforderlichem Maße funktionsfähig bleiben und
- die Entwässerungsanschlüsse auch bei eingebauten Armaturen blindgesetzt werden.