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TRB 610 / Druckbehälter - Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen
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4.2.1.2 zusätzliche Anforderungen bei brennbaren Gasen / Meldeeinrichtungen für Brand- und Explosionsgefahren
KommentarKommentar
Im Bereich von Lägern für brennbare Gase müssen Meldeeinrichtungen für Brand- und Explosionsgefahren vorhanden sein
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Im Bereich von Lägern für brennbare Gase müssen Einrichtungen zum Melden von Brand oder Explosionsgefahr vorhanden sein. Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn ein Fernsprecher, Funksprechgerät, Feuermelder schnell erreichbar ist.
In Lägern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 30 t, die während des Betriebes nicht mit Personal besetzt sind oder nicht regelmäßig kontrolliert werden, müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen zum Erkennen und Melden von Brand oder Explosionsgefahr, z. B. Gaswarneinrichtungen mit Meldung an eine ständig besetzte Stelle, z. B. Meßstand, vorhanden sein. Die Gaswarneinrichtungen müssen Vor- und Hauptalarm auslösen. Bei Ansprechen des Hauptalarms muß die Anlage automatisch in den sicheren Zustand gehen.
Geeignete ortsfeste Gaswarneinrichtungen sind entsprechend dem Merkblatt der gewerblichen Berufsgenossenschaften »Einsatz von ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz« (ZH 1/8.3) auszuwählen. Für nicht ortsfeste Gaswarneinrichtungen ist das Merkblatt analog anzuwenden.
Hinsichtlich Kalibrierung und Prüfung wird auf die Merkblätter der gewerblichen Berufsgenossenschaften »Instandhaltung von ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz« (ZH 1/8.2) und »Instandhaltung von nicht ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz« (ZH 1/108.2) verwiesen.