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TRB 610 / Druckbehälter - Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen
AbschnittAbschnitt
5.2.1.7 Zusätzliche Anforderungen bei sehr giftigen und giftigen Gasen / Schutzraum
KommentarKommentar
Für Läger mit sehr giftigen Gasen erforderlich,Telefon, Körperschutz- und Atemschutzmittel, Not-Aus, Notbeleuchtung, -dusche, Lüftung
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Im Bereich von Lägern für sehr giftige Gase ist erforderlichenfalls ein Schutzraum einzurichten, in dem z. B. Körperschutzmittel und Atemschutzgeräte vorhanden sind. Der Schutzraum ist mit Notbeleuchtung, Telefon, Not-Aus-Schalter und - soweit durch die Gaseigenschaften erforderlich - mit einer Notdusche auszustatten. Der Schutzraum kann auch eine entsprechend ausgestattete Prozeßleitwarte sein.
Der Schutzraum muß so belüftet sein, daß keine gefährlichen Konzentrationen sehr giftiger Gase auftreten können. Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. ein leichter Überdruck von mindestens 0,2 mbar aufrechterhalten wird und die Zuluft aus sicheren Bereichen angesaugt wird.