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TRB 610 / Druckbehälter - Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen
AbschnittAbschnitt
5.2.1.2 Zusätzliche Anforderungen bei sehr giftigen und giftigen Gasen / Meldeeinrichtung für Gasgefahr
KommentarKommentar
Vorhandensein Gasgefahr-Meldeinrichtung erforderlich, wenn mit Personal besetzt oder nicht regelmäßiger Kontrolle selbsttätige Alarmauslösung
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Im Bereich von Lägern für sehr giftige oder giftige Gase müssen Einrichtungen zum Melden von Gasgefahr vorhanden sein. Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn ein Fernsprecher, Funksprechgerät, Gefahrenmelder schnell erreichbar ist.
In Lägern mit Gasen nach Abschnitt 5.2.1.1 sowie in Lägern, die während des Betriebes nicht mit Personal besetzt sind oder nicht regelmäßig kontrolliert werden, müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen zum Erkennen, Warnen und Melden von Gasgefahr, z. B. Gaswarneinrichtungen mit Meldung an eine ständig besetzte Stelle (z. B. Meßstand), vorhanden sein. Die Gaswarneinrichtungen müssen Vor- und Hauptalarm auslösen. Beim Ansprechen des Hauptalarms muß die Anlage selbsttätig in den sicheren Zustand gehen.
Die Gaswarneinrichtungen müssen für die Meßkomponente geeignet sein. Die Anzeige ist für die Meßkomponente zu justieren.