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TRB 610 / Druckbehälter - Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen
AbschnittAbschnitt
5.2.2 Zusätzliche Anforderungen bei sehr giftigen und giftigen Gasen / Schutzmaßnahmen Bei Aufstellung in Räumen
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Türen, benachbarte Räume, Einrichtung zum Ableiten und Vernichten
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5.2.2.1 Türen
Türen von Räumen, in denen Lagerbehälter für sehr giftige oder giftige Gase aufgestellt sind, müssen selbstschließend sein.
5.2.2.2 Benachbarte Räume
Räume mit Lagerbehältern für sehr giftige oder giftige Gase dürfen neben, unter oder über Räumen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, nur vorhanden sein, sofern die Trennwände zu diesen angrenzenden Räumen öffnungslos und gasdicht ausgeführt sind.
5.2.2.3 Einrichtung zum Ableiten oder Vernichten
Abweichend von Abschnitt 3.2.2.5 müssen Räume mit Lagerbehältern für sehr giftige oder giftige Gase mit einer Einrichtung versehen sein, mit der ausgetretenes Gas gefahrlos
- abgeleitet oder
- aufgefangen und beseitigt
werden kann.
Die Einrichtungen müssen von ungefährdeten Stellen aus betätigt werden können.