RegelwerkRegelwerk
TRAS 110 Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammonik-Kälteanlagen
AbschnittAbschnitt
1 Anwendungsbereich
KommentarKommentar
Kälteanlagen mit Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 bis weniger als 30 Tonnen Ammoniak
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
(1) Diese Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS) ist auf Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 bis weniger als 30 Tonnen Ammoniak (Anlagen gemäß Spalte 2, Nr. 10.25 des Anhangs zur 4. BImSchV) anzuwenden. Sie gilt auch für Kälteanlagen als Nebeneinrichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß dem Anhang zur 4. BImSchV. Sie gilt nicht für Kälteanlagen, die gemeinsam mit Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung (Nr. 4.1 des Anhangs zur 4. BImSchV) betrieben werden. Die TRAS enthält zusätzliche Anforderungen, die über die Regeln der Technik hinausgehen und zur Erfüllung des Standes der Sicherheitstechnik im Sinne der Störfall-Verordnung notwendig sind.
(2) Diese TRAS enthält sicherheitstechnische Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen (gemäß § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV) wie auch zur Begrenzung von Störfallauswirkungen (gemäß § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV).
(3) Diese Anforderungen gelten auch, sofern mehrere Kälteanlagen eine gemeinsame Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 30 Tonnen Ammoniak oder mehr bilden und jeweils die einzelne Kälteanlage einen Gesamtinhalt an Kältemittel von weniger als 30 Tonnen Ammoniak Gesamtinhalt hat. Wenn die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Anlagengröße (3 Tonnen Gesamtinhalt an Ammoniak) durch Erweiterung einer bestehenden Kälteanlage erstmals überschritten wird, unterliegt die gesamte Anlage den Anforderungen dieser TRAS.
(4) Ammoniak-Kälteanlagen im Sinne dieser TRAS sind Kälteanlagen und auch Wärmepumpen, die nach dem Kompressionsprinzip arbeiten. Sie umfassen eine Kombination von Anlageteilen, die einen geschlossenen Ammoniakkreislauf bilden, in dem flüssiges Ammoniak durch Verdampfen Wärme aufnimmt und gasförmiges Ammoniak, nachdem es mit mechanischer Verdichtung auf höheren Druck gebracht wurde, durch Verflüssigung Wärme abgibt.
(5) Die in der TRAS zitierten geltenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien für Ammoniak-Kälteanlagen sind in Anhang 3 aufgelistet.
(6) Diese TRAS erfasst nicht die zusätzlichen Anforderungen, die sich nach der Versammlungsstättenverordnung, z. B. für Zuschauerräume in Hallenkunsteisbahnen, ergeben können.