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TRR 100 / Bauvorschriften-Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen
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5.3 Anforderungen an metallische Werkstoffe für Formstücke
KommentarKommentar
Werkstoffauswahl, Prüfanforderungen und Nachweis der Güteeigenschaften
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Wenn beim Versagen eines Formstückes eine Gefährdung eintreten kann, sind Formstücke aus zähem Werkstoff zu verwenden. In solchen Fällen können jedoch bei Drücken bis 10 bar und Temperaturen bis 200 °C Formstücke aus Gußeisen mit Lamellengraphit verwendet werden, wenn das Formstück gegenüber der auftretenden Beanspruchung überdimensioniert ist. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn bei der Berechnung des Formstückes der Sicherheitsbeiwert um den Faktor 1,5 erhöht wird.
Bei Gasen in flüssigem Zustand ist für das Formstück zäher Werkstoff zu verwenden.
Als zähe Werkstoffe gelten die Werkstoffe nach den Abschnitten 5.3.1 bis 5.3.1.3 mit Ausnahme solcher nach AD-Merkblatt W 3/1, wenn die in den dort erwähnten DIN-Normen festgelegten Mindestanforderungen an die Bruchdehnung und an die Kerbschlagzähigkeit erfüllt sind.
In Abhängigkeit von den zu erwartenden betrieblichen Beanspruchungen können auch andere Werkstoffe als den besonderen Anforderungen an die Zähigkeit genügend bezeichnet werden, wenn ein Gutachten des Sachverständigen über die Verwendbarkeit vorliegt.
5.3.1 Werkstoffe
5.3.1.1 Die Anforderungen an die Werkstoffe nach Abschnitt 3.2, Ziffer 1. und Ziffer 2.a) gelten insbesondere als erfüllt, wenn für
1. Formstücke aus Rohren
Werkstoffe nach Abschnitt 5.2,
2. Formstücke aus Blechen
Werkstoffe nach AD-Merkblättern W 1, W 2 und W 6/1,
3. Formstücke aus Stahlguß bzw. Gußeisen
Werkstoffe nach AD-Merkblättern W 3 bzw. W 5,
4. Formstücke aus Kupferwerkstoffen
- Kapillarlötfittings nach DIN 2856
- Rohrbogen aus Kupfer in Verbindung mit AD-Merkblatt W 6/2 oder
5. geschmiedete Formstücke aus
Werkstoffen nach AD-Merkblatt W 2 und W 13
verwendet werden.
5.3.1.2 Für Formstücke aus Werkstoffen nach Abschnitt 5.3.1.1, Ziffer 1, 2, 4 und 5. sowie für Formstücke aus Stahlguß nach Abschnitt 5.3.1.1, Ziffer 3. gilt die Verarbeitbarkeit und Schweißeignung als nachgewiesen.
5.3.1.3 Abschnitt 5.2.1.5 ist sinngemäß anzuwenden.
5.3.2 Prüfung
Formstücke sind nach DIN 2609 unter sinngemäßer Beachtung der AD-Merkblätter der Reihe HP zu prüfen. Auf VdTÜV-Merkblatt 1252 wird hingewiesen.
5.3.3 Nachweis der Güteeigenschaften
5.3.3.1 Für Formstücke in Rohrleitungen, die nach § 30a (2) und (3) DruckbehV zu prüfen sind, ist der Nachweis der Güteeigenschaften unter sinngemäßer Anwendung der AD-Merkblätter der Reihe W zu erbringen.
5.3.3.2 Für Formstücke in Rohrleitungen, die nach § 30a (1) DruckbehV zu prüfen sind, gilt:
Formstücke in Rohrleitungen aus Werkstoffen nach Abschnitt 5.3.1.1, Ziffer 1. bis Ziffer 5. sind vom Herstellerwerk zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Werkszeugnis nach DIN EN 10204 Abschnitt 2.2 auszustellen.
Abweichend hiervon genügt bei Formstücken bis DN 100 als Gütenachweis die Stempelung mit Werkstoffsorte und Herstellerzeichen.