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TRR 100 / Bauvorschriften-Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen
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7.4.5 Verlegen der Rohrleitungen / Lage
KommentarKommentar
Rohrleitung dürfen ihre Lage nicht unzulässig ändern (elastische Zwischenstücke, ausreichende und gleichmäßige Auflage)
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7.4.5 Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß sie ihre Lage nicht unzulässig verändern.
Dies gilt als erfüllt, wenn
1. temperaturbedingte Dehnungen bei der Verlegung berücksichtigt und längere Rohrleitungen mit elastischen Zwischenstücken ausgerüstet sind, soweit nicht die Rohrführung ausreichende Dehnung ermöglicht;
2. oberirdische Rohrleitungen auf Stützen in ausreichender Anzahl aufliegen, so daß eine unzulässige Durchbiegung vermieden wird, und sie so befestigt sind, daß gefährliche Lageveränderungen nicht eintreten können, und
3. erdgedeckte Rohrleitungen in Rohrgräben so verlegt sind, daß sie gleichmäßig aufliegen.