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TRR 100 / Bauvorschriften-Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen
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5.2 Anforderungen an Werkstoffe für Rohre
KommentarKommentar
Werkstoffauswahl, Prüfanforderungen und Nachweis der Güteeigenschaften
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5.2.1 Werkstoffe
Die Anforderungen an die Werkstoffe nach Abschnitt 3.2 Ziffer 1 und Ziffer 2a) gelten insbesondere als erfüllt, wenn
Rohre aus Werkstoffen nach den Abschnitten 5.2.1.1 bis 5.2.1.5 im Rahmen der in den Normen und soweit zutreffend der in den AD- Merkblättern der Reihe W angegebenen Grenzen bzw. i Gutachten des Sachverständigen angegebenen Anwendungsbereiche verwendt und ihre Güteeigenschaften nach Abschnitt 5.2.4 nachgewiesen werden.
5.2.1.1 Rohre aus unlegierten oder legierten Stählen:
- nahtlose Rohre nach DIN 1629, DIN 1630, DIN EN 10208-2, DIN 17173, DIN 17175, DIN 17179
- geschweißte Rohre nach DIN 1626, DIN 1628, DIN EN 10208-2, DIN 17174, DIN 17177, DIN 17178
5.2.1.2 Rohre aus nichtrostenden austenitischen Stählen nach DIN 17457, DIN 17458 und SEW 400.
5.2.1.3 Rohre aus Kupfer nahtlos gezogen nach DIN EN 12449 und Installationsrohre aus Kupfer nahtlos gezogen nach DIN EN 1057, Werkstoff SF-Cu nach DIN 1787 in den Festigkeitszuständen nach DIN EN 12449
5.2.1.4 Rohre aus Aluminium nach DIN EN 754-1, DIN EN 754-2 und DIN EN 755-2
5.2.1.5 Rohre aus sonstigen metallischen Werkstoffen, wenn ihre Eignung vor deren Verwendung festgestellt worden ist und zwar
- für Rohrleitungen nach § 30a (2) und (3) DruckbehV durch den Sachverständigen,
- für Rohrleitungen nach § 30a (1) DruckbehV durch den Hersteller
Die Feststellungen können anhand von Prüfungen oder Betriebsbewährungen getroffen werden.
Wenn die Eignung des Werkstoffes für Druckbehälter festgestellt ist, so gilt diese entsprechend.
5.2.2 Besondere Anforderungen an Rohre für geschweißte oder gelötete Rohrleitungen
5.2.2.1 Werkstoffe für Rohre, die für geschweißte oder gelötete Rohrleitungen verwendet werden, müssen auch den an die Verarbeitung, Löteignung oder Schweißeignung zu stellenden Anforderungen genügen.
5.2.2.2 Abschnitt 5.2.2.1 gilt bei den Werkstoffen nach den Abschnitten 5.2.2.1 bis 5.2.1.4 als erfüllt.
5.2.2.3 Sonstige metallische Werkstoffe dürfen für geschweißte oder gelötete Rohrleitungen verwendet werden, wenn auch deren Eignung nach Abschnitt 5.2.1.5 miteinbezogen worden ist.
5.2.3 Prüfung der Werkstoffe
5.2.3.1 Bei Werkstoffen nach den Abschnitten 5.2.1.1 bis 5.2.1.4 richtet sich der Prüfumfang bei Rohren für Rohrleitungen,
- die nach § 30a (2) und (3) DruckbehV zu prüfen sind, nach den AD-Merkblättern der Reihe W,
- die nach § 30a (1) DruckbehV zu prüfen sind, nach den in den Abschnitten 5.2.1.1 bis 5.2.1.4 genannten Werkstoffnormen oder Werkstoffblatt.
5.2.3.2 Bei Werkstoffen nach Abschnitt 5.2.1.5 richtet sich der Prüfumfang nach den Festlegungen bei der Feststellung der Eignung.
5.2.4 Nachweis der Güteeigenschaften
5.2.4.1 Der Nachweis der Güteeigenschaften bei Rohren für Rohrleitungen,
- die nach § 30a (2) und (3) DruckbehV durch Sachverständige zu prüfen sind, ist in sinngemäßer Anwendung der AD-Merkblätter der Reihe W zu erbringen; im Einvernehmen mit den Sachverständigen können bei Rohrleitungen die Anforderungen bezüglich Dokumentation und Kennzeichnung bei der Weiterverarbeitung unter sinngemäßer Anwendung der AD-Merkblätter der Reihen HP und W festgelegt werden,
- die nach § 30a (1) DruckbehV durch den Hersteller oder den Errichter zu prüfen sind, ist nach den Anforderungen in den entsprechenden Normen zu erbringen, mindestens jedoch nach DIN EN 10204 Abschnitt 2.2.
5.2.4.2 Bei Rohren mit einem Durchmesser bis DN 100 genügt, wenn die Rohrleitungen durch den Hersteller oder Errichter zu prüfen sind, abweichend von Abschnitt 5.2.4.1 die Inbezugnahme der Gütenachweise in der Dokumentation oder als Gütenachweis die Stempelung mit Werkstoffsorte und Herstellerzeichen bzw. bei Kupferrohren nach DIN EN 1057 mit den Zeichen DIN EN 1057 und dem Gütezeichen.
5.2.4.3 Der Nachweis der Güteeigenschaften für Rohre nach Abschnitt 5.2.1.5 ist entsprechend den Festlegungen in der Feststellung der Eignung zu erbringen.