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TRR 100 / Bauvorschriften-Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen
AbschnittAbschnitt
7.1 Allgemeines
KommentarKommentar
Sichere Verbindung und technische Sicherheit
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7.1.1 Beim Zusammenfügen einer Rohrleitung dürfen die einzelnen Rohre nicht unzulässig beansprucht oder verformt werden. Montageanweisungen sind zu beachten.
7.1.2 Abschnitt 7.1.1 gilt als erfüllt, wenn durch Kalt- oder Warmumformung z. B. Richtarbeiten oder durch das Biegen der Rohre die Güteeigenschaften des Werkstoffes nicht unzulässig beeinträchtigt und die einzelnen Rohre so zusammengefügt worden sind, daß Spannungen und Verformungen, die die Sicherheit der Rohrleitung beeinträchtigen können, ausgeschlossen sind.
7.1.3 Verbindungselemente zwischen einzelnen Rohren müssen so beschaffen sein, daß eine sichere Verbindung und technische Dichtheit gewährleistet sind. Die Anzahl der Flanschverbindungen ist möglichst gering zu halten. Bei Rohrleitungen für Stoffe mit besonderem Gefahrenpotential, z. B. verflüssigten brennbaren Gasen, sind diese Forderungen erfüllt, wenn z. B. Flansche mit Nut und Feder oder Vor- und Rücksprung oder besonderer Dichtungen, wie metallarmierte oder Metalldichtungen, verwendet werden.