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TRR 100 / Bauvorschriften-Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen
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2.1.2 Begriffe / Verordnungstext / § 3 Abs. 10
KommentarKommentar
Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind brennbar, ätzend, giftig wenn sie nach ChemG hoch-, leicht- oder entzündlich, ätzend, sehr giftig, giftig sind
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Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind brennbar, ätzend oder giftig, wenn sie hochentzündliche, leichtentzündliche, entzündliche, ätzende, sehr giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen im Sinne von § 3 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes sind.
Die vorgenannten Begriffsbestimmungen waren bisher in § 3 Nr. 3 Chemikaliengesetz enthalten. Nach einer Änderung des Chemikaliengesetzes vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 521) finden sich diese Begriffe in § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz.